Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Wiesenpieper e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Siegen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergartenalter.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Erarbeitung eines Konzept für eine  lebensbezogene und familienergänzende Erziehung auf sozialpädagogischen Grundlagen.
    • Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung mit der Natur und deren Nachhaltigkeit im Vordergrund steht.
    • Förderung der motorischen Fähigkeiten, Gesundhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystem durch den Aufenthalt im Freien
    • ganzheitliche Sprachförderung
    • Soziales Lernen in Gruppen
    • Wahrnehmung mit allen Sinnen
    • Schulvorbereitung

3 . Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen
….Waldkindergarten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Form
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft-Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich außerdem, durch gesonderte schriftliche Erklärung, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
  3. Der Verein bietet die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
  4. Förderende Mitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt. Sie werden aber    regelmäßig über Veranstaltungen des Vereins informiert und können an diesen teilnehmen und sie werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.

§6 Rechte und Pflichten der Mitgliedern

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung entsprechend zu befolgen, sowie den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod
    • Austritt aus dem Verein, jedoch nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten.
    • Ausschluss, d.h.wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monaten im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  1. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§8 Mitgliederbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge  (aktive und fördernde Mitglieder) wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen über Stundung und Beitragserlässe entscheiden.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlungen
    • der Vorstand

§10 Der Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • einem Beisitzer
  1. Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
    • Er ist zuständig für alle Personalangelegenheiten
    • Beschlussfassungen über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich an den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Die Vertretungsmacht des BGB Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250 € (in Worten zweihundertfünfzig Euro), die Zustimmung des gesamten Vorstandes einholen muss.
  2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder müssen die Vereinsmitgliedschaft besitzen.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist eine zeitweilige Amtsübernahme durch einzelne Vorstandsmitglieder zulässig. Eine Neuwahl ist spätestens in der nächsten geplanten Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
  7. Über die Vorstandsitzungen sind Niederschriften zu verfassen.

§11 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese   Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kindergartenjahres stattfinden.
  2. Außerordentliche  Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mind. 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
  3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand ein zu berufen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
  5. In der Mitgliederversammlung sind Mitglieder stimmberechtigt, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche  vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.
  3. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf Verlangen erfolgen
  4. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  5. Über den Ablauf einer jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Beschluss über Anträge und sonstige Tagesordnungspunkte,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12  Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelaufwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn wichtige Gründe für eine Vereinsauflösung sprechen oder der Vereinszweck weggefallen ist.
  2. Als Liquidator ist der Vorstandsvorsitzende und gegebenenfalls die Geschäftsführung einzusetzen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Siegen-Wittgenstein/Olpe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegen

Siegen, den 10.06.2009